FOLGEN DER ILLEGALEN BESCHÄFTIGUNG VON DRITTSTAATSANGEHÖRIGEN IN DEUTSCHLAND
Die legale Entsendung von Arbeitnehmern nach Deutschland erfordert die Einhaltung einer Reihe von Vorschriften, gegen die leicht verstoßen werden kann - insbesondere bei der Entsendung von Arbeitnehmern von außerhalb der Europäischen Union nach Deutschland. Für solche Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber ein spezielles Visum beantragen - das Vander Elst, das für Drittstaatsangehörige bestimmt ist, die in Deutschland Dienstleistungen erbringen.
Das Visum muss vor der Einreise des Arbeitnehmers nach Deutschland eingeholt werden, und die Nichteinhaltung der diesbezüglichen Formalitäten kann schwerwiegende finanzielle und strafrechtliche Folgen haben. Das Risiko einer strafrechtlichen Haftung tragen nicht nur der Arbeitgeber und der entsandte Arbeitnehmer, sondern auch die Vermittler, sofern sie sich der Rechtswidrigkeit des Handelns des Arbeitgebers bewusst sind.
Die deutsche Gesetzgebung sieht für illegale Beschäftigung eine Geldstrafe von bis zu 500.000 € vor
(§ 404 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 SGB III).
Eine Freiheitsstrafe - in bestimmten Fällen bis zu 5 Jahren - ist auch vorgesehen, wenn die Arbeitsbedingungen des entsandten Arbeitnehmers deutlich schlechter sind als die von deutschen Arbeitnehmern, die die gleiche Arbeit verrichten (§ 10 SchwarzArbG).
Darüber hinaus begeht ein Arbeitgeber, der die vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge nicht abführt, eine Straftat, die mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren geahndet wird. (§ 266a StGB).
Verstößt ein Arbeitgeber gegen die Meldepflicht eines Arbeitnehmers zur Sozialversicherung, begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet wird
(§ 111 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 SGB IV).
Dem entsandten Arbeitnehmer hingegen drohen ein Geldbuße von bis zu 5.000 Euro (§ 404 Abs. 3 SGB III) sowie die Abschiebung in sein Heimatland und ein Einreiseverbot nach Deutschland. Versucht der Arbeitnehmer erneut, ohne Arbeitserlaubnis zu arbeiten, kann er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden (§ 11 Abs. 1 Nr. 2b SchwarzArbG).
Vermittler, die tatsächliche Kenntnis von illegaler Beschäftigung haben und sich dennoch daran beteiligen, können als Mittäter (§ 27 StGB) oder Anstifter (§ 26 StGB) strafbar sein.
Bei einer spektakulären Kontrolle im November 2020 durchsuchten Zoll und Bundespolizei insgesamt 130 Wohnungen, Geschäftsräume und Finanzämter in 13 Bundesländern. Anlass für diesen massiven Polizeieinsatz war ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Görlitz wegen illegaler Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen, hauptsächlich aus der Ukraine. Es besteht der Verdacht, dass polnische Unternehmen in Zusammenarbeit mit 71 Vermittlern in Deutschland in großem Umfang ausländische Staatsangehörige nach Deutschland eingeschleust haben, die dann illegal beschäftigt wurden, und insgesamt fast 14 Millionen Euro an Sozialversicherungsbeiträgen nicht abgeführt haben.
Wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht, muss ein Arbeitgeber bei der Entsendung von Arbeitnehmern nach Deutschland eine gründliche Analyse der geltenden deutschen Rechtsvorschriften durchführen, um negative rechtliche Folgen im Zusammenhang mit illegaler Beschäftigung zu vermeiden.